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I.
- 1.
- Wahrnehmung der Befugnisse des Bundesministers des Innern auf Grund des § 147 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815);
- 2.
- Abrechnung mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe über die für Leistungen nach den §§ 119 und 146 des Bundessozialhilfegesetzes zugesicherten Bundesmittel;
- 3.
- Mitwirkung bei der Verwaltung von Ersatzansprüchen - Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 32) in Verbindung mit dem zugehörigen Schlußprotokoll - aus Unterstützungsfällen, die beim Inkrafttreten der genannten Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren oder nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, und zwar soweit diese Mitwirkung im Zusammenwirken mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erforderlich ist;
- 4.
- Verwaltung der für die Deutsche Interessenvertretung in der Schweiz (errichtet durch Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom 8./18. Mai 1945) begründeten Ersatzansprüche aus Unterstützungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung abgeschlossen waren;
- 5.
- Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 564).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR512400962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d5a82bacf6fb5c01b2daae6cbfc5909d4f71ccbe71af28154e87a27e1fc0a0a