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BVwAG

§ 8

Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008290959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6350266df34e802a2db8e87179227560af580a521dd9885be630f3b45fbbf818

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