BVwAG
§ 2
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
- 1.
- Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind,
- 2.
- Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens,
- 3.
- Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Mißständen im Auswanderungswesen,
- 4.
- Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008290959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6350266df34e802a2db8e87179227560af580a521dd9885be630f3b45fbbf818