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BVLÜV

§ 2

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.5.2009 I 1220;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024410003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c63baacc8fd9c254c8a55a97c03eb70bedfe911b9e7e60de48e266e53fbf004

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