BVLÜV
§ 2
- 1.
- im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
- a)
- selbst wahrnimmt oder
- b)
- im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
- 2.
- eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.5.2009 I 1220;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024410003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c63baacc8fd9c254c8a55a97c03eb70bedfe911b9e7e60de48e266e53fbf004