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BVFG

§ 7Grundsatz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002010953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d86a585ee557aa2853e0ef55a806bf055509804aa373c447c70b3df6e8f42b

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