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BVFG

§ 17Datenaufbewahrung

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002010953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d86a585ee557aa2853e0ef55a806bf055509804aa373c447c70b3df6e8f42b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 116 GG

    „… eteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.“