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BVFG

§ 100bAnwendungsvorschrift

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002010953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d86a585ee557aa2853e0ef55a806bf055509804aa373c447c70b3df6e8f42b

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