BVetrDBAnO 1985
I.
- 1.
- Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundesbahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz, Produktion, Technik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.
- 2.
- Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006460985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5502ec9ddcf8879b368503de3bde5f7a93b11fd481110b8ae4c6a2402c7ffe2e