Zum Gesetzesinhalt

BVerfGGO 2015

§ 9

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4d12676d04f9995beeab26932719316b0946a4555c18dc70bf5598ac25a3d84

XML-Quelle beim Herausgeber