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BVerfGGO 2015

§ 64

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4d12676d04f9995beeab26932719316b0946a4555c18dc70bf5598ac25a3d84

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 35b BVerfGG

    „… enen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Reg …“