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BVerfGGO 2015

§ 52

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4d12676d04f9995beeab26932719316b0946a4555c18dc70bf5598ac25a3d84

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