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BVerfGGO 2015

§ 45

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4d12676d04f9995beeab26932719316b0946a4555c18dc70bf5598ac25a3d84

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