BVerfGG
§ 96
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9474823c8560a96679faeef38fed73da43575105c42f943e0d98781c1535f109
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 94 GG
„(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. (2) Das …“