BVerfGG
§ 93d
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9474823c8560a96679faeef38fed73da43575105c42f943e0d98781c1535f109
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 40 BVerfGGO 2015
„… (2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat. (3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträ …“