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BVerfGG

§ 16

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002430951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9474823c8560a96679faeef38fed73da43575105c42f943e0d98781c1535f109

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Inhalt BVerfGGO 2015

    „… erfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG §§ 43 – 46 Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG §§ 47 – 48 Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG §§ 49 – 54 Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sond …“

  • § 31 BVerfGGO 2015

    „(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verö …“

  • § 57 BVerfGGO 2015

    „… geheim abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG. (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer F …“