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BVerfGAmtsGehG

§ 1

Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(1a) (weggefallen)
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001330964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6152e86add527e1a9a091dbd295b677d1b323685259e41d8fd714df31c97cf29

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