BVerfGAmtsGehG
Schlußformel
Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001330964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6152e86add527e1a9a091dbd295b677d1b323685259e41d8fd714df31c97cf29
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 113 GG
„Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“