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II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt über den Widerspruch entschieden hat, zur Entscheidung über den Widerspruch befugt oder im Falle der Klage des Dienstherrn in der Angelegenheit zuständig war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62443db1055f6c0f8cee42a56453235154885e429bb14f84b221dde95c8fa92

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