(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet werden.
(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entsprechendem Umfang zu übertragen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch bemessen waren, in Geld zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 7.12.1994 I 3738;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 26.9.1995 I 1194
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