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Anlage 2(zu § 14) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 252, S. 10)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
7.
Benennung der Prüfungsteile,
8.
Bewertung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ und im Prüfungsteil „Projektmanagement“,
9.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 9,
10.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Projektmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 10,
11.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
12.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
13.
die Gesamtnote in Worten,
14.
Befreiungen nach § 13,
15.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 16.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 606bcace7ffac72c692e95923ae88c5ded4e507bb5757521fc2ea6281c994e5f

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