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BuTMedAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
a)
in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
b)
in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
2.
audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
3.
Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
4.
Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
5.
Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1.
Kameraproduktionen,
2.
Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
3.
Postproduktion und
4.
Ton.
(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1.
Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
2.
Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
3.
Regie-Serversysteme einsetzen,
4.
Bildmischungen durchführen,
5.
Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
6.
Montageformen anwenden,
7.
Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
8.
visuelle Effekte herstellen und gestalten,
9.
Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
10.
Sounddesign durchführen,
11.
Musikproduktionen durchführen,
12.
Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
13.
redaktionell arbeiten,
14.
eigenständig Beiträge herstellen,
15.
fiktionale Formate produzieren und gestalten,
16.
Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
17.
Produktionen organisieren und koordinieren und
18.
produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
kommunizieren und Kooperation fördern,
6.
Projekte planen, durchführen und abschließen,
7.
Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
8.
rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f

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