BuTMedAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- a)
- in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
- b)
- in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
- 2.
- audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
- 3.
- Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
- 4.
- Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
- 5.
- Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
- 1.
- Kameraproduktionen,
- 2.
- Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
- 3.
- Postproduktion und
- 4.
- Ton.
- 1.
- Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
- 2.
- Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
- 3.
- Regie-Serversysteme einsetzen,
- 4.
- Bildmischungen durchführen,
- 5.
- Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
- 6.
- Montageformen anwenden,
- 7.
- Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
- 8.
- visuelle Effekte herstellen und gestalten,
- 9.
- Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
- 10.
- Sounddesign durchführen,
- 11.
- Musikproduktionen durchführen,
- 12.
- Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
- 13.
- redaktionell arbeiten,
- 14.
- eigenständig Beiträge herstellen,
- 15.
- fiktionale Formate produzieren und gestalten,
- 16.
- Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
- 17.
- Produktionen organisieren und koordinieren und
- 18.
- produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- kommunizieren und Kooperation fördern,
- 6.
- Projekte planen, durchführen und abschließen,
- 7.
- Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
- 8.
- rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f