BuTMedAusbV
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
- 1.
- Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
- 2.
- Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
- 3.
- Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
- 4.
- rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
- 5.
- Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
- 6.
- Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
- 7.
- Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
- 8.
- Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
- 9.
- Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
- 10.
- Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f