Zum Gesetzesinhalt

BuTMedAusbV

§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
2.
Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
3.
Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
4.
rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
5.
Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
6.
Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
7.
Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
8.
Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
9.
Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
10.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f

XML-Quelle beim Herausgeber