Zum Gesetzesinhalt

EUrlV

§ 9Erkrankung

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002430954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29858538a2bf59d4769f7b52b16cc1a1d23e5b939639d99a9189ceeda865af72

XML-Quelle beim Herausgeber