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I.Übertragung von Befugnissen
- 1.
- nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5b2132794cc232d542fe01de58e7bfcc7931debd42c909296c7a5c37bcc916c