BuchPrG
§ 9Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Gesetz über die Preisbindung für Bücher
- 1.
- von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
- 2.
- von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,
- 3.
- von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
- 4.
- von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR344810002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8efe6ae1dec4ea34b073f571742b8278ea083973bfc408afeffc5a8dd269cfe