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BußAktÜbV

§ 6Bekanntmachung technischer Anforderungen

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 41 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 700ed3e105dec6502c3b213bb9cd90ab5a964cb9a50e60510d20ed848d628fa3

XML-Quelle beim Herausgeber