(1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet.
(2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt, wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstiger Dritter. Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntgewordene Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 unverzüglich mit.
(3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus.
(4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauftraggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue.
(5) (zukünftig in Kraft)
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 8 Abs. 5: Tritt gem. Art. 10 Abs. 3 G v. 27.04.2026 I Nr. 119 am 01.01.2028 in Kraft +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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