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BTTG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.5.2026 +++)
(+++ Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.4.2026 I Nr. 119 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G
mit Ausnahme des § 8 Abs. 5 am 1.5.2026 in Kraft getreten. § 8 Abs. 5 tritt
gem. Art. 10 Abs. 3 dieses G am 1.1.2028 in Kraft.

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0770B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ebeb2235805c41f4fb02b1f491f150a2654774d5b458405436b0e575bad2691

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