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BtOG

§ 6Förderungsaufgaben

Betreuungsorganisationsgesetz

(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.
(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f53408ce71ea18017f419b3f0dc162df6a5be18811739dafb6d3f6c8b98d63e5

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