BtOG
§ 11Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
- 1.
- die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),
- 2.
- den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
- 3.
- die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,
- 4.
- die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
- 5.
- auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.
- 1.
- die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
- 2.
- die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 3.
- die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
Sonst: Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f53408ce71ea18017f419b3f0dc162df6a5be18811739dafb6d3f6c8b98d63e5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1814 BGBVoraussetzungen
„… on des Betroffenen, 2. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 3. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde …“
- § 279 FamFGAnhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
„… dere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht), 2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers, 3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachlich …“
- § 7 FamFGBeteiligte
„… derlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und 5. auf Aufforderung des Betreuungsge …“