Zum Gesetzesinhalt

BtOG

Inhaltsübersicht

Betreuungsorganisationsgesetz

Abschnitt 1
Betreuungsbehörde
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
§  2Örtliche Zuständigkeit
§  3Fachkräfte
§  4Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
Titel 2
Aufgaben der örtlichen Behörde
§  5Informations- und Beratungspflichten
§  6Förderungsaufgaben
§  7Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
§  8Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
§  9Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
§ 10Mitteilung an Betreuungsvereine
§ 11Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
§ 12Betreuervorschlag
§ 13Weitere Aufgaben
Abschnitt 2
Anerkannte Betreuungsvereine
§ 14Anerkennung
§ 15Aufgaben kraft Gesetzes
§ 16Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
§ 17Finanzielle Ausstattung
§ 18Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
Abschnitt 3
Rechtliche Betreuer
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 19Begriffsbestimmung
§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
Titel 2
Ehrenamtliche Betreuer
§ 21Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
§ 22Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
Titel 3
Berufliche Betreuer
§ 23Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
§ 24Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
§ 25Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
§ 26Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten
§ 27Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
§ 28Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes
§ 29Fortbildung
§ 30Leistungen an berufliche Betreuer
Abschnitt 4
Offenbarungsbefugnisse
für Geheimnisträger
§ 31Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 32Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
§ 33Vorläufige Registrierung
§ 34Anwendungsvorschrift zu § 7
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f53408ce71ea18017f419b3f0dc162df6a5be18811739dafb6d3f6c8b98d63e5

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