BtMVV
§ 16Straftaten
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
- 2.
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,
- b)
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
- c)
- entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
- a)
- Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
- b)
- andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
- c)
- dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
- 5.
- entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 37
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c512c701a5dbef5dae14e8be3a8987efe2ae119418f101992e30ee1a065be8