BtMVV
§ 1Grundsätze
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
- 1.
- in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
- 2.
- in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
- 3.
- auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
- 4.
- in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
- 5.
- in Einrichtungen der Rettungsdienste,
- 6.
- in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
- 7.
- auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 37
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c512c701a5dbef5dae14e8be3a8987efe2ae119418f101992e30ee1a065be8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 AMPreisVBetäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die …“