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BTÄO

§ 16

Bundes-Tierärzteordnung

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend
1.
für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,
2.
für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1981 I 1193;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004160965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb8dc3948caed88b7c3a478a0f352ef7ebc07c49c209b475601c4f8056978353

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