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BSWAG

§ 6Unvorhergesehener Bedarf

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.7.2024 I Nr. 224

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccee034c6d5c89c0c9309c4dfa67b91dc09ae69c9b77412094a7dd8f95122780

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