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BSWAG

§ 11Ersatzinvestitionen

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.7.2024 I Nr. 224

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccee034c6d5c89c0c9309c4dfa67b91dc09ae69c9b77412094a7dd8f95122780

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