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BStatG

§ 8Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. § 13a Satz 1 gilt entsprechend. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004620987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7a3bb14c5be517dd023945ddd8db1fbf8f9a307ab3c734c0a15224c121cef9

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