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BStatG

§ 2Statistisches Bundesamt

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004620987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7a3bb14c5be517dd023945ddd8db1fbf8f9a307ab3c734c0a15224c121cef9

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