(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Notarfachassistent“ oder „Notarfachassistentin“, die vor Ablauf des 31. März 2026 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 1. April 2027 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 1. April 2029 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf eine Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften, die vor Ablauf des 30. September 2026 angemeldet wird, wenn die Prüfung und eine eventuelle Wiederholungsprüfung jeweils binnen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen zu Ende geführt wird.
(3) Hat sich die zu prüfende Person in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2026 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, so hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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