BSIZertV
§ 18Zertifikat
- 1.
- die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass der IT-Sicherheitsdienstleister die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 52 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
- 1.
- Den Namen des IT-Sicherheitsdienstleisters und die Adressen aller zertifizierten Standorte,
- 2.
- die Zertifizierungsnummer,
- 3.
- die Geltungsdauer der Zertifizierung,
- 4.
- den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Zertifizierung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,
- 5.
- die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung des IT-Sicherheitsdienstleisters zugrunde lagen,
- 6.
- etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
- 7.
- Ausstellungsort und -datum des Zertifikats.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca