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BSIG

§ 58Berichtspflichten des Bundesamtes

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
1.
der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2.
der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt

Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491

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