BSIG
§ 34Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
- 1.
- Name der Einrichtung;
- 2.
- einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
- 3.
- Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 4.
- aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 5.
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
- 6.
- die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491