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BSHG§88Abs2DV 1988

§ 3

Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.12.2022 I 2328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001500988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fb21efb717b97f50a3f302fe15d01b0ef1bd638a095e0f1a5644f5121061852

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 136 SGB 12Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019

    „Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch im Land Berlin.“