(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
1.
Getreide,
2.
Welschem Weidelgras,
3.
Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
4.
Winterraps zur Körnernutzung oder
5.
Kartoffel,
so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
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