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BSAVfV

Anlage(zu § 1b Absatz 1)

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 578 - 579; *% bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
2.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
http://www.bundessortenamt.de/signatur
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
3.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
a)
Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
b)
Anlagen
aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
bb)
Microsoft Word 97 und höher
cc)
Microsoft Excel 97 und höher
dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).
4.
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
a)
Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
–
Beispiel 1: Anlage1.pdf
–
Beispiel 2: Anlage2.doc,
b)
Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
–
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
–
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
–
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
5.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000230986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b2daa2c2243aed6779ea994ea3985b4859e18d10e2c67c0e2d118bd71c8bb9d

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