BSAVfV
Anlage(zu § 1b Absatz 1)
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
- 1.
- Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
- 2.
- Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseitehttp://www.bundessortenamt.de/signaturzu beachten.Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
- 3.
- Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
- a)
- Antrag mit Technischem FragebogenAdobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
- b)
- Anlagen
- aa)
- Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
- bb)
- Microsoft Word 97 und höher
- cc)
- Microsoft Excel 97 und höher
- dd)
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
- ee)
- JPEG (Joint Photographic Experts Group).
- 4.
- Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
- a)
- Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
- –
- Beispiel 1: Anlage1.pdf
- –
- Beispiel 2: Anlage2.doc,
- b)
- Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
- –
- Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
- –
- Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
- –
- Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
- 5.
- Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000230986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b2daa2c2243aed6779ea994ea3985b4859e18d10e2c67c0e2d118bd71c8bb9d