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BrucelloseV

§ 3a

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
3.
für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;

Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010460972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5

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