Zum Gesetzesinhalt

BrucelloseV

§ 24

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
1.
wegen des Verdachts auf Brucellose
a)
eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
b)
sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;

Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010460972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5

XML-Quelle beim Herausgeber