BrucelloseV
§ 24
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- 1.
- wegen des Verdachts auf Brucellose
- a)
- eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
- b)
- sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010460972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5