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BrucelloseV

§ 11

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
1.
seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,
2.
die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
3.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
4.
sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes
a)
nicht aus dem Bestand verbracht werden und
b)
nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
1.
die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
2.
die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,
3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
4.
Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
1.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
a)
für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,
b)
für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
2.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;

Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010460972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5

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