BrucelloseV
§ 1
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- 1.
- Brucellose
- a)
- im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch
- aa)
- bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder
- bb)
- mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
- b)
- im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
- c)
- im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung
festgestellt ist; - 2.
- Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010460972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5