Zum Gesetzesinhalt

BRRG

§ 129

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.3.1999 I 654;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006670957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4406c76b65dd3ad1fdc234f0839f48c748403a67e9b12f25320947a31a91a9f

XML-Quelle beim Herausgeber